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   BGH, 08.01.1962 - III ZR 201/60   

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https://dejure.org/1962,818
BGH, 08.01.1962 - III ZR 201/60 (https://dejure.org/1962,818)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1962 - III ZR 201/60 (https://dejure.org/1962,818)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1962 - III ZR 201/60 (https://dejure.org/1962,818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versäumen der Anmeldefrist - Übergabe an Rechtsanwalt - Anspruchsberechtigter - Fahrlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FinVertr Art. 8 Abs. 6
    Versäumung der Anmeldefrist aufgrund Fahrlässigkeit des Verfahrensbevollmächtigten

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 288
  • VersR 1962, 185
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.11.1957 - III ZR 117/56

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden

    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 201/60
    Die Beklagte hat die Schilderung der Klägerin von dem Unfallhergang nicht bestritten und im übrigen erklärt, in der Sache selbst gegen Grund und Höhe des Klageanspruchs keine Einwendungen zu erheben« Daraus ist zu folgern, daß die Parteien über einen Sachverhalt einig sind, der~auch im Blick auf § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB und auf die Präge des Schadensausgleichs nach § 254 BGB bzv/o § 17 Abs" 1 Satz 2 StVG (vgl« BGHZ 26, 69) - den Klageanspruch in vollem Umfange ergibt" ~ 11 ~.
  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 132/59

    Rechtsnatur der Frist zur Erhebung der Klage

    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 201/60
    Der Meinung der Revision, die Vorschrift des Art. 8 Abs. 6 FV sei nach deutschen Rochtsgrundsätzen und damit unter Berücksichtigung sowohl des § 203 Abs. 2 BGB als auch des t r Iiil § 233 ZPO ioVonio § 232 Abs«" 2 ZPO auszulegen, ist jeden falls in den Pallen, in denen, v/ie hier , die Anmeldung vor dem erwähnten Rundschreiben vom 8«, Februar 1961 vorzunehmen war, die Kr. 10 der Erläuterungen des Bundesfinanzministers zum Sntschädigungsrecht der Stationier rungsschäden (Runderlaß vom 25« Juni 1957 - MinBlFin So 695 ff -) entgegenzuhalten, wonach auch das Verschulden eines Bevollmächtigten ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs sein kann Da das Verschulden eines Bevollmächtigten in dieser Allgemeinheit kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO i.V.m. § 232 Abs. 2 ZPO und auch nicht höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB darstellt, ist daraus entgegen der Annahme des erwähnten späteren Rundschreibens vom 8. Februar 1961 zu folgern daß dor Bundesfinanzminister den Begriff des triftigen Grundes weiter faßte als den des unabwendbaren Zufalls und den der höheren Gewalt im Sinne der letztgenannten Bestimmungen Die beklagte Bundesrepublik, die an der Sinngebung und Passung des Pinanzvertrages mitgewirkt hat, hat durch diese Erläuterung den mit der Handhabung des Verfahrens betrauten Dienststellen Richtlinien für die Anwendung des Pinanzvertrages gegeben«, Y/as sie hierin selbst als einen triftigen Grund bezeichnet hat, muß sie, wie der erkennende Senat in BGHZ 33 353 ausgeführt hat, als einen solchen auch für das Schuldvcrhältnis im Rahmen ihrer Prozeßstandschaft gegen sich gelten lassen«, Da hiernach auch für die nur entsprechende Anwendung sowohl des § 203 Abs« 2 BGB als auch des § 232 Abs« 2 ZPO kein Raum mehr ist, kann es auf sich beruhen, ob diese Vorschriften der Niederschlag eines allgemeinen Hechtsgedankens sind oder ob sie - entsprechend der Auffassung des Senats in BGHZ 33, 360, 363 - auf vorprozessuale Fristen auch entsprechend nicht anzuwenden sind« Daher bedarf es nicht der Prüfung, ob die von der Revision angeführten Entscheidungen des IV" Senats vom 18" Dezember 1959 - RzW I960, 135 und vom 23 November I960 =.
  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59

    Finanzvertrag; triftiger Grund

    Auszug aus BGH, 08.01.1962 - III ZR 201/60
    Der Meinung der Revision, die Vorschrift des Art. 8 Abs. 6 FV sei nach deutschen Rochtsgrundsätzen und damit unter Berücksichtigung sowohl des § 203 Abs. 2 BGB als auch des t r Iiil § 233 ZPO ioVonio § 232 Abs«" 2 ZPO auszulegen, ist jeden falls in den Pallen, in denen, v/ie hier , die Anmeldung vor dem erwähnten Rundschreiben vom 8«, Februar 1961 vorzunehmen war, die Kr. 10 der Erläuterungen des Bundesfinanzministers zum Sntschädigungsrecht der Stationier rungsschäden (Runderlaß vom 25« Juni 1957 - MinBlFin So 695 ff -) entgegenzuhalten, wonach auch das Verschulden eines Bevollmächtigten ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs sein kann Da das Verschulden eines Bevollmächtigten in dieser Allgemeinheit kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO i.V.m. § 232 Abs. 2 ZPO und auch nicht höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB darstellt, ist daraus entgegen der Annahme des erwähnten späteren Rundschreibens vom 8. Februar 1961 zu folgern daß dor Bundesfinanzminister den Begriff des triftigen Grundes weiter faßte als den des unabwendbaren Zufalls und den der höheren Gewalt im Sinne der letztgenannten Bestimmungen Die beklagte Bundesrepublik, die an der Sinngebung und Passung des Pinanzvertrages mitgewirkt hat, hat durch diese Erläuterung den mit der Handhabung des Verfahrens betrauten Dienststellen Richtlinien für die Anwendung des Pinanzvertrages gegeben«, Y/as sie hierin selbst als einen triftigen Grund bezeichnet hat, muß sie, wie der erkennende Senat in BGHZ 33 353 ausgeführt hat, als einen solchen auch für das Schuldvcrhältnis im Rahmen ihrer Prozeßstandschaft gegen sich gelten lassen«, Da hiernach auch für die nur entsprechende Anwendung sowohl des § 203 Abs« 2 BGB als auch des § 232 Abs« 2 ZPO kein Raum mehr ist, kann es auf sich beruhen, ob diese Vorschriften der Niederschlag eines allgemeinen Hechtsgedankens sind oder ob sie - entsprechend der Auffassung des Senats in BGHZ 33, 360, 363 - auf vorprozessuale Fristen auch entsprechend nicht anzuwenden sind« Daher bedarf es nicht der Prüfung, ob die von der Revision angeführten Entscheidungen des IV" Senats vom 18" Dezember 1959 - RzW I960, 135 und vom 23 November I960 =.
  • BGH, 08.01.1962 - III ZR 188/60

    Kenntnis der Frist zur Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs gegen die

    Er konnte und durfte ferner darauf vertrauen, daß diese - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der Berufsgenossenschaft, die immerhin ein öffentlich-rechtlicher Sozialversicherungsträger ist - alles zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche Erforderliche, wozu auch die Einhaltung von gesetzlichen Fristen gehört, veranlassen werde, zumal beide Stellen - jedenfalls vom Kläger aus gesehen - nicht von vornherein als völlig unerfahren in Rechts- und besonders Entschädigungsangelegenheiten angesehen werden konnten und können (vgl. BGHZ 33, 358 [BGH 24.10.1960 - III ZR 147/59] ; bestätigt durch Urteil des Senats vom heutigen Tage in III ZR 201/60).
  • BGH, 18.10.1962 - III ZR 67/61
    In seinem Urteil vom 8. Januar 1962 - III ZR 201/60 (= VersR 1962, 185) hat er ebenfalls die Möglichkeit bejaht, daß das Verschulden eines Anwalts einen die Nachsichtgewährung rechtfertigenden triftigen Grund darstellen kann.
  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 3/61
    der Senat im Urteil vom 8. Januar 1962 - Ill ZR 201/60 (= VersR 1962, 185) ausdrücklich bestätigt, weil der Rechtsanwalt der berufene Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ( § 3 BRAO) und daher seine Beauftragung in aller Regel der richtige V/eg ist:y um dem Ablauf einer Frist oder sonstigen möglichen Schwierigkeiten eines wenig bekannten Verfahrens zu begegnen.
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